Siehe Absatz 2.2.52.1.8 des RID:

"Die Klassifizierung organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4, in Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520 oder in Unterabschnitt 4.2.5.2 Anweisung fr ortsbewegliche Tanks T 23 nicht aufgefhrt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammeleintragung sind von der zustndigen Behrde des Ursprungslandes vorzunehmen. Das Genehmigungszeugnis muss die Zuordnung und die entsprechenden Befrderungsbedingungen enthalten. [...]"

Diese BAM-Nr. reprsentiert die Sammeleintragung an sich, unter der Voraussetzung, dass das organische Peroxid zustzlich tzende Eigenschaften im Sinne des RID aufweist. Dieser Eintragung wurde nach Absatz 4.1.7.1.4 Buchstabe b) des RID die Verpackungsmethode OP6 zugeordnet. Eventuell ist im Genehmigungszeugnis der zustndigen Behrde eine Verpackungsmethode mit einer niedrigeren OP-Nummer angegeben, wenn das organische Peroxid die Kriterien des Handbuchs Prfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 c) nur in einer kleineren Verpackung erfllt.